Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 108 Entscheidung des Truppendienstgerichts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/108#abs-1 (1) Das Urteil kann nur auf eine Disziplinarmaßnahme, auf Freispruch oder auf Einstellung des Verfahrens lauten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/108#abs-2 (2) Auf Freispruch ist zu erkennen, wenn ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/108#abs-3 (3) Das Verfahren ist einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht, eine Disziplinarmaßnahme nicht zulässig ist oder nach § 16 nicht verhängt werden darf. Das Gericht kann das Verfahren mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts einstellen, wenn es ein Dienstvergehen zwar für erwiesen, eine Disziplinarmaßnahme aber nicht für angebracht hält.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/108#abs-4 (4) Besteht ein Verfahrenshindernis, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen.
Wird zitiert von 76 Entscheidungen zu § 108 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 01.09.2017 – 2 WDB 4/17Überlange Verfahrensdauer als mögliches Verfahrenshindernis; hier: 7 JahreZitiert von 11
- BVerwG, 30.09.2013 – 2 WDB 5/12Begriff des Verfahrenshindernisses; rechtzeitige Anhörung des Soldaten; NachholbarkeitZitiert von 8
- BVerwG, 04.09.2013 – 2 WDB 4.12Zitiert von 12
- BVerwG, 29.10.2002 – 2 WDB 8.02Zitiert von 3
- BVerwG, 13.07.2006 – 2 WDB 1.06Zitiert von 2
- BVerwG, 13.07.2022 – 2 WDB 5/22Unterlassene Feststellung eines Dienstvergehens; Einstellung des VerfahrensZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 17.09.2024 – 2 WD 5/24Beihilfe zur räuberischen Erpressung; Milderungsgründe; VerfahrensdauerZitiert von 8
- BFH, 10.01.2024 – VI R 16/21Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als WerbungskostenZitiert von 9
- BVerwG, 10.05.2023 – 2 WD 14/22Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen UnverhältnismäßigkeitZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.